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Zur Erledigung einer Beschlussanfechtung über die Verwalterwahl nach Ausscheiden des Verwalters
OLG Hamm, AZ: 15 W 342/07, 04.03.2008
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Keywords: Verwalter Verwalteranfechtung Erledigung einstweilige Verfügung Anordnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Rechtsanwalt Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Verwalterwahl Hauptsache Beschluss Anfechtung Beschlussanfechtung Beschlussanfechtungsverfahren Eigentümer 44 WEG
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Dies lasse sich nur durch einen Antrag gem. § 44 III WEG a.F. verhindern. Da die Entscheidung nach § 44 III WEG a.F. nicht rechtsmittelfähig war und die erstinstanzlichen Richter den Verwalter im Zweifel bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt belassen haben, war dieser Rechtsschutz ein stumpfes Schwert.
Eine entsprechende Regelung gibt es seit der Gesetzesreform des WEG nicht mehr, so dass die Vorschriften der §§ 935 ff ZPO gelten. Während das Verfahren nach § 44 III WEG kein eigenständiges Verfahren war, sondern ein "Annex" der Hauptsache, muss ein Verfügungsantrag nach §§ 935 ff ZPO vom Hauptverfahren isoliert geltend gemacht werden. Wegen der schwierigen Beurteilung der Frage der Eilbedürftigkeit und der Vorwegnahme der Hauptsache wird dieser Weg wegen des doppelten Prozessrisikos in Praxis wohl nur selten beschritten werden und sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken.