Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Beschlussersetzung durch das Gericht sowohl über das "Ob" als auch über das "Wie" bei beharrlicher Weigerung der Vornahme einer notwendigen Instandsetzung
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Zu der ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum. Kommt nur eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht, ist das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer auf ,,null" reduziert.

Der erstmalig und bisher einmalige unstreitige Schadenseintritt im Jahr 2016 reicht für die Sanierungsbedürftigkeit aus, ebenso wie im Rahmen von Beseitigungsansprüchen gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die erstmalige Begehung ausreicht.

Es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, die Verwirklichung eines weiteren Schadenfalles verbunden mit dem Eintritt von Abwasser aus der Kanalisation in ihre Wohnung abzuwarten, selbst wenn der Eintritt eines Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich sein sollte.

Es kommt auch nicht darauf an, dass das Bauobjekt ursprünglich sach- und fachgerecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden ist.

Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist es ausnahmsweise erforderlich, dass die Kammer nicht nur eine Entscheidung hinsichtlich des ,,Ob" trifft, sondern auch hinsichtlich des ,,Wie", denn die Kammer ist aufgrund des beiderseitigen Vortrages der Parteien davon überzeugt, dass die Wohnungseigentümer ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nachkommen werden, wenn das Gericht lediglich die entscheidende Richtungvorgeben würde.

Bei der Beschlussersetzung übt die Kammer das grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen aus. Ein solches Ermessen eröffnet hier die Generalklausel des § 18 Abs. 2 WEG. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen. Das gilt auch dann, wenn es sich um anfängliche Mängel des Gemeinschaftseigentums handelt; denn die erstmalige Herstellung des Gemeinschaffseigentums ist der Instandhaltung und Instandsetzung i.S.v. § 21 Abs.
5 Nr. 2 WEG a.F. zuzuordnen.
Die Entscheidung des LG Dortmund liegt auf einer Linie der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die Kammer stellte klar, dass es nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf die "beste" Entscheidung gibt.

Wurde durch die Gemeinschaft ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragt und kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Handlungsbedarf besteht, welchen er schriftlich und mündlich erläutert hat, müssen die sich diesem Vorschlag widersetzenden Eigentümer konkret vortragen, warum sie dieses Konzept nicht akzeptieren. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast nicht auf mehr Klägerseite, sondern auf der Beklagtenseite. Für die Klägerseite genügt es ohne substantiierten Gegenvortrag, sich auf die Feststellungen des Sachverständigen zu berufen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop