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Beschlussersetzung durch das Gericht sowohl über das "Ob" als auch über das "Wie" bei beharrlicher Weigerung der Vornahme einer notwendigen Instandsetzung
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Wurde durch die Gemeinschaft ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragt und kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Handlungsbedarf besteht, welchen er schriftlich und mündlich erläutert hat, müssen die sich diesem Vorschlag widersetzenden Eigentümer konkret vortragen, warum sie dieses Konzept nicht akzeptieren. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast nicht auf mehr Klägerseite, sondern auf der Beklagtenseite. Für die Klägerseite genügt es ohne substantiierten Gegenvortrag, sich auf die Feststellungen des Sachverständigen zu berufen.