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Beschlussfassung, einen Mehrheitsbeschluss per Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG mit einfacher Mehrheit zu beschließen, ist nicht isoliert anfechtbar
AG Köln, AZ: 202 C 38/21, 30.08.2021
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1. Bei einer Beschlussfassung, die Kostenverteilung im Wege des Umlaufbeschlusses zu entscheiden, handelt es sich lediglich um einen Vorschaltbeschluss, der der Vorbereitung der nachfolgenden Beschlussfassung dient.

Dieser Beschluss muss weder angekündigt werden, so dass die unter "Sonstiges" erfolgte Beschlussfassung nicht zu beanstanden ist, noch ist er isoliert anfechtbar. Anfechtbar ist nur der anschließend gefasste Beschluss.

2. Eigentümerbeschlüsse sind "aus sich heraus" auszulegen sind und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanalt Frank Dohrmann Bottrop