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Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Genehmigung einer baulichen Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
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§§ 20 Abs. 4, 23, 28 WEG

Selbst wenn der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage auch Nichtigkeitsgründe erfasst, bleibt es dabei, dass das Gericht einen angegriffenen Beschluss "von Amts wegen" nur dann auf Nichtigkeitsgründe zu prüfen hat, wenn sie vom Kläger auch geltend gemacht worden sind (sehr str. Anm.d.Red.).

Wird aus dem Protokoll im Zusammenhang mit der Beschlussfassung für jedermann deutlich, dass die Eigentümer zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe von ihrer (neuen) Beschlusskompetenz nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG n.F. Gebrauch machen wollten, wonach die Wohnungseigentümer beschließen können, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, ist ein solcher "Absenkungsbeschluss" - wegen seiner Wesensähnlichkeit zu einem Beschluss zur Geschäftsordnung - nicht isoliert anfechtbar.

Dessen Ordnungsmäßigkeit sowie die Wahl dieses Verfahrens sind inzident erst in der möglichen Anfechtung über den materiellen Umlaufbeschluss zu prüfen.

Die Beschlusskompetenz der Eigentümer nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 WEG umfasst anerkanntermaßen auch die nachträgliche Genehmigung einer bereits durchgeführten baulichen Veränderung. Der Einbau von neuen Fenstern kann eine Maßnahme der Instandsetzung darstellen. Wenn aber anstatt von Holzfenstern neue Kunststofffenster verbaut werden, wird nicht nur der vorherige Zustand wiederhergestellt, sondern der frühere Zustand verändert.

Daraus folgt, dass nicht lediglich zur Überprüfung steht, ob die Entscheidung der Mehrheit ermessensfehlerfrei dahin ging, den derzeitig bestehenden Zustand zu genehmigen, sondern auch, ob die Eigentümer, hätten sie erstmals und in gehöriger Art und Weise über die Vornahme des in Rede stehenden Austauschs der Fenster Beschluss gefasst, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen hätten.

Daher entspricht der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte, ferner wenn ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderungen anzunehmen ist oder wenn besondere Gründe für eineGenehmigung oder Duldung einer an sich unzulässigen Maßnahme sprechen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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