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Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.
AG Bonn, AZ: 210 C 32/22, 02.12.2022
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Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bezieht sich nur auf gemeinschaftliches Eigentum und eröffnet keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigentum gehörenden Bauteils, etwa des Bodenbelages zu beschließen.

Für Entscheidungen über die äußere Gestaltung des Sondereigentums fehlt wegen der Zuweisung in § 13 Abs. 1 WEG jegliche, also eine absolute Beschlusskompetenz im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1995.

Hiernach können zwar Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung nicht oder nicht rechtzeitig angefochtene Mehrheitsentscheidungen verbindlich sein, aber nur bei solchen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und bei denen die Gemeinschaft gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eine Entscheidungskompetenz hat, so dass sie auch für Entschließungen, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend, also fehlerhaft sind, jedenfalls nicht absolut unzuständig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank DOhrmann Nichtigkeit Bottrop