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Kein Rechtsschutz für das Abrechnungsjahr 2019 aufgrund des WoMEG / Streit unter Bruchteilseigentümern keine WEG-Angelegenheit
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
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§§ 28, 43 Nr. 4 WEG
1. Handelt es sich um eine Streitigkeit unter Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum (Tiefgarage) und damit nicht um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 WEG, sondern um eine Streitigkeit, für die die allgemeinen Prozessgerichte zuständig sind.

2. Es fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Jahresabrechnung aus dem Jahre 2019, wenn der gefasste Beschluss noch unter der Geltung des früheren Rechts gefasst worden und mangels Aufhebung mit seinem gesamten Inhalt weiter gilt. Da die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Versammlung auch (noch) das gesamte Rechenwerk umfasste, wäre grundsätzlich auch dieses noch im Ganzen nach den bisherigen Regeln zu prüfen. Doch wird der Beschluss in den hier gerügten Bestandteilen keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin mehr haben können, da im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse die dann erneut erforderlich werdende Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2019 nach neuem Recht erfolgen müsste.
Die Entscheidung zeigt ein weiteres Problem, welches der Gesetzgeber bei seiner fragwürdigen Gesetzesreform übersehen hat: Die Abrechnung 2019.

Wurde 2019 erfolgreich angefochten oder war - wie hier - erst nach der Gesetzesreform eine Entscheidung durch das Gericht ergangen, kann nach neuem Recht für die Jahresabrechnung kein Vermögensbericht verlangt werden, weil dieser erst nach Willen des Gesetzgebers ab dem Jahre 2020 gilt. Eine Gesamtjahresabrechnung gibt es aber nach Auffassung des AG München auch nicht mehr, da ab 01.12.2020 keine Jahresabrechnung mehr beschlossen werden kann.

Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte diesen Rechtsschutzverlust für das Abrechnungsjahr 2019 ohne nähere Begründung hingenommen (vgl. LG Hamburg 318 S 54/22; LG Dortmund 1 S 172/21).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop