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Eigentümerliste mit oder ohne E-Mail-Adressen?
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/19, 04.10.2018
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Auf Verlangen ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern oder dem Beirat die Namen nebst der ladungsfähigen Anschrift aller Sondereigentümer mitzuteilen, nicht aber bei ihm vorhandene E-Mail-Adressen, selbst wenn ihm diese deshalb von einzelnen Sondereigentümern mitgeteilt worden sind, um auf diesem Weg Informationen vom Verwalter zu erhalten. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats.

Denjenigen Wohnungseigentümern, die die interne E-Mail-Kommunikation wünschen, steht es frei, sich die benötigten Verbindungsdaten anderweit, etwa über ein allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen, zu beschaffen. Diese Sichtweise trägt dem auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufgehobenen und durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung nochmals gestärkten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Gemeinschaftsmitglieder Rechnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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