Detailansicht Urteil
Änderung der Teilungserklärung zur Nutzung zu Wohnzwecken: Streitwert ist 3,5-fache Wert der Jahresmiete; §§ 48 GKG, 9 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 59/23, 17.03.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 11 O 87/20, 28.01.2021
-
LG Berlin I, AZ: 65 T 127/13, 13.08.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussersetzungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebührenstreitwert
Beschwerdeqwert
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Streitwert für Streit um Trittschall ist mit 30.000,00 € festzusetzen;
- Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 GKG
- Streitwert bei der Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Arzthaftung Tierhaltung Verkehrsunfall Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Treppenlift Gemeinschaftseigentum Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Teilungserklärung Veränderung Beschluss Einstimmigkeit Miete Beirat Makler Verwaltungsbeirat Mietminderung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Kündigung Verwalter Abschleppen Garage Schimmel Kurioses Wurzeln Telefonwerbung Anfechtungsklage Sondereigentum Eigentümerversammlung Abmahnung Wirtschaftsplan Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!