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Änderung der Teilungserklärung zur Nutzung zu Wohnzwecken: Streitwert ist 3,5-fache Wert der Jahresmiete; §§ 48 GKG, 9 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 59/23, 17.03.2023
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1. Der Streitwert auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit des Klägers auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse.

Dieses beträgt nach § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 22.11.2016 - 6 S 11/16).

2. Wenn trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, greift das sogenannte Additionsverbot ein.

Durch die subjektive Klagehäufung entsteht vorliegend keine wirtschaftliche Werthäufung. Vielmehr war der Kläger gezwungen alle 65 Miteigentümer gerichtlich in Anspruch zu nehmen, weil er sein - einheitliches - Rechtsschutzziel nur bei der Verurteilung aller Beklagten hätte erreichen können. Die Verurteilung bzw. Zustimmung nur eines Teils der Miteigentümer wäre für ihn kein (Teil-)Mehrwert, sondern im Ergebnis wertlos, weil zur Änderung der Teilungserklärung die Mitwirkung aller Miteigentümer notwendig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussersetzungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebührenstreitwert Beschwerdeqwert