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WEMoG ändert die Teilungserklärung bei milderer Regelung nach dem alten Gesetz; §§ 20, 47 WEG (sehr str.)
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG München entspricht nicht der h.M. Danach ist jede Abweichung der Teilungserklärung im Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Begründung keine dynamische Verweisung, sondern eine bewußt gewollte Abweichung von der Rechtlage. Zwischen Verschärfungen oder Abmildungen wird in § 47 WEG gerade nicht unterschieden (so auch u.a. AG Frankfurt 33 C 1230/22).
Verbundene Urteile
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AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
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OLG Hamm, AZ: 15 W 205/06, 23.07.2007
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Keywords: bauliche Veränderung optische Beeinträchtigung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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