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Beschluss über die Jahresabrechnung ist seit dem 01.12.2020 teilnichtig; § 28 Abs. 2 WEG; (a.A.: LG Dortmund 1 S 85/22)
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/22, 11.05.2023
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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