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Keine WEG-Klage ohne Vorbefassung / Anfechtung einer Abrechnung nur bei Durchschlagen auf das Zahlenwerk begründet; §§ 28, 44, 45 WEG
AG Siegburg, AZ: 150 C 2/22, 12.09.2022
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1. Anfechtbar sind Beschlüsse auf der Grundlage von Abrechnungen nach dem WEMoG, die formale oder inhaltliche Mängel aufweisen, soweit diese auf das Ergebnis des Zahlenwerks durchschlagen.

Der Anfechtungskläger ist zur Wahrung der Anfechtungsfristen gehalten, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vorzutragen, auf die er seine Anfechtungsklage stützen will.

Es muss zumindest in Umrissen vorgetragen werden, eine Substantiierung im Einzelnen ist innerhalb der Begründungsfrist noch nicht erforderlich.

Betreibt der Anfechtungskläger die Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses, mit dem Vorschüsse oder Nachschüsse festgesetzt werden, genügt es nicht, wenn er pauschal die Anwendung eines unrichtigen Verteilerschlüssels rügt oder die Höhe einer Kostenposition angreift. Er muss konkret darlegen, warum der zur Anwendung verlangte Verteilungsschlüssel fehlerhaft und aus welchem Grund die Kostenposition überhöht ist.

2. Der Kläger muss vor Erhebung einer Klage im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht haben, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer selbst zu erreichen. Bevor ein Wohnungseigentümer das WEG-Gericht in Anspruch nimmt, müssen er und die anderen Wohnungseigentümer grundsätzlich selbst versuchen, in Wahrnehmung ihres Selbstorganisationsrechts eine angemessene Lösung des Problems zu finden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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