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Eigentumsverletzung durch die Blockade einer Straßenbahnschiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 336/21, 27.09.2022
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Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.

Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

Die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren werden kann, stellt in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar.

Jedenfalls grundsätzlich fehlt es bei der Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug nicht am Zurechnungszusammenhang im Rahmen des haftungsbegründenden Tatbestands. Allein der Umstand, dass sich derartige Fälle häufiger ereignen, ändert nichts daran, dass sich im Wegfall der Nutzbarkeit der Schiene im konkreten Einzelfall das vom jeweiligen Schädiger gesetzte besondere Risiko und nicht ein allgemeines Risiko verwirklicht, das dem Geschädigten zuzurechnen ist und das er auch sonst hinzunehmen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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