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Kostenübernahme durch Mieter bei notwendigem Austausch einer Schließanlage wegen Schlüsselverlusts
AG Bautzen, AZ: 20 C 207/19, 11.09.2020
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Bei einem dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust für die Schließanlage eines Mietshauses kann der Geschädigte/Vermieter die Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage nur verlangen, wenn die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte nachweislich besteht.

Eine Schadensschätzung aufgrund einer faktischen "Eigenrechnung" der Geschädigten/Vermieter ist nach § 287 ZPO nicht möglich. Einer solchen Rechnung fehlt die hinreichende Indizwirkung und eine kritische Überprüfung durch den Vermieter als Rechnungsempfänger.

Eine als „Individualvereinbarung" bezeichnete Regelung ist als Formularklausel einzustufen, wenn sie zumindest gleichlautend gegenüber einigen (nicht notwendig allen) Mietern verwendet wurde.

Bei einer im Vorabnahmeprotokoll enthaltenen Bestätigung (hier: zur Übernahme der Reinigungskosten) fehlt es schon an einem Rechtsbindungswillen des Mieters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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