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Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
KG Berlin, AZ: 24 W 21/02, 15.07.2002
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Ein Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem die Gemeinschaft beschließt, unstreitige Mängel an der Abluftanlage in den Räumen eines Gewerbemieters eines Teileigentümers unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigungskosten gegen den Teileigentümer geltend zu machen, widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Teileigentümer zuvor mehrfach vergeblich aufgefordert worden ist, die von seinem Teileigentum ausgehende Störung zu beseitigen.

Der Teileigentümer haftet insofern auch für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Mieters nach § 278 BGB.

Seinen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft kommt der Teileigentümer mit einer bloßen Vorschussklage gegen seinen Gewerbemieter allein nicht genügend nach.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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