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Verwalter muss bei Wasserschaden im Sondereigentum unverzüglich tätig werden; § 27 WEG
AG Cuxhaven, AZ: 5 C 478/20, 13.04.2022
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1. Tritt in einer Wohnung Feuchtigkeit auf, deren Ursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann, muss der Verwalter - grundsätzlich nicht anders als auch bei anderen Schäden am Gemeinschaftseigentum - unverzüglich die Schadensursache und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen feststellen lassen.

2. Wird die Hausverwaltung dem durch die Beauftragung von Fachfirmen zur Ermittlung der Leckage und deren Beseitigung gerecht, kann der betroffene Wohnungseigentümer keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Mietausfall geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop