Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer kann Gebäudeversicherung unmittelbar verklagen / Versicherung muss Verschulden der verzögerten Instandsetzung beweisen, §§ 9 Ziff. 2 b) Abschnitt A der VGB 2010; 28, 32, 82 VVG
LG Potsdam, AZ: 2 O 291/19, 02.02.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3174/20, 10.05.2021
-
LG Münster, AZ: 15 S 23/15, 19.09.2019
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/16, 16.09.2016
-
AG Oberhausen, AZ: 34 C 110/13, 08.07.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebäudeversicherung Wasserschaden Direktanspruch Wohnungseigentümer unmittelbar
Ähnliche Urteile
- Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Kinderwunschbehandlung bei einem transidenten Versicherten
- Manipulierter Unfall in einer Parkbucht
- Wann darf die Versicherung davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer das Auto selbst zerkratzt hat?
- Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Haftpflichtversicherers
- OK-Vermerk auf Faxbericht ist starkes Indiz für die Versendung des Faxes; § 130 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Einstimmigkeit Jahresabrechnung Beirat Abschleppen Abmahnung Nutzungsentschädigung Garage Veränderung Sondereigentum Arzthaftung Wurzeln Verwalter Beschluss Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Eigenbedarfskündigung Protokoll Telefonwerbung Makler Anfechtungsklage Treppenlift Verkehrsunfall Tierhaltung Nachbarrecht Schimmel Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Miete Mietminderung Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Kurioses Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!