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Wohnungseigentümergemeinschaft darf Verwalter auch ohne fristlosen Kündigungsgrund jederzeit kündigen, muss aber 6 Monate die Vergütung fortzahlen; § 26 Abs. 3 WEG
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3478/22, 13.04.2023
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Zwar darf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der Neuregelung des § 26 Abs. 3 WEG die Verwalterin jederzeit abberufen.

Zur Leistung der Vergütung bleibt sie jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG), sofern kein fristloser Kündigungsgrund vorliegt. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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