Detailansicht Urteil
Zu Unrecht abberufener Verwalter kann noch für 6 Monate vergütung verlangen; §§ 26 Abs. 3 WEG; 615 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 151/21, 09.06.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Konstanz, AZ: 4 C 436/19 WEG, 07.11.2019
-
LG Dortmund, AZ: 9 T 95/18, 13.12.2018
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 111/18, 05.11.2018
-
AG Essen, AZ: 196 C 37/15, 26.08.2015
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 396/03, 22.12.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Fristlose Kündigung bleibt auch nach komplette Aufrechnung von Mietrückständen mit der Kaution wirksam; § 569 Abs. 3 BGB
- Keine Sozialauswahl bei der Eigenbedarfskündigung / Zur Umdeutung einer fehlerhaften Kündigungsfrist; §§ 140, 545, 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
- Jahrelang geduldete Untervermietung macht Kündigung ohne vorherigen Unterlassungstitel unwirksam; §§ 546, 566, 573 BGB
- Vorzeitiger Auszug des Mieters nach vermieterseitiger Kündigung lässt möglichen Härteeinwand entfallen; §574 BGB
- Ordentliche Kündigung bleibt auch nach Ausgleich des Mietrückstandes wirksam; §§ 543, 569 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Treppenlift Teilungserklärung Nachbarrecht Sondereigentum Telefonwerbung Veränderung Beirat Wirtschaftsplan Beschluss Garage Verwalter Kurioses Arzthaftung Schimmel Protokoll Gegenabmahnung Mietminderung Eigenbedarfskündigung Abmahnung Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Tierhaltung Kündigung Wohnungseigentümer Abschleppen Anfechtungsklage Makler Wurzeln Jahresabrechnung Miete Organisationsbeschluss Einstimmigkeit Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!