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Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigung des Vermieters - Widerspruch wegen Härte gem. § 574 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 167/17, 22.05.2019
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Bei einer Eigenbedarfskündigung haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, bei einem vom Mieter bestrittenen Eigennutzungswunsch darauf zu überprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird.

Es kommen nur solche für den Mieter mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben.?

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob, beziehungsweise für welchen Zeitraum das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Macht ein Mieter die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen bestehender Krankheit geltend, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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