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keine Erinnerung gem. § 766 ZPO bei Vollstreckung im Verfahren nach § 887 ZPO trotz fehlerhafter Titulierung eines Schuldners (hier Wohnungseigentümer statt Verwalter)
AG Bottrop, AZ: 18 M 2611/12, 02.04.2013
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Im Erkenntnisverfahren wurde der ehemaligen Verwalterin der WEG die Verpflichtung auferlegt, die Abrechnungen für die WEG für die Jahre 2009 und 2010 zu erstellen.

In der Folge stellte der Klägervertreter einen Antrag nach § 887 ZPO gegen „die Schuldnerin". Im Beschluss vom 01.08.2012 ermächtigte das Prozessgericht die Gläubigerin auf Kosten „der Schuldnerpartei" die im Urteil vom 02.03.2012 titulierte Verpflichtung zur Erstellung zweier Jahresabrechnungen durch eine von ihnen zu beauftragenden Hausverwaltung vornehmen zu lassen und entschied zusätzlich über einen an die Gläubiger zu zahlenden Kostenvorschuss von 2.000,00 € gem. § 887 Abs. 2 ZPO.

Daraufhin vollstreckte der Gerichtsvollzieher nicht bei der Verwalterin, sondern bei den übrigen Eigentümern.

Zu Recht !!!

Denn den Inhalt der titulierten Forderung hatte der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen, um aufgrund einer Prüfung zu der Ansicht zu kommen, nur die beklagte Verwalterin als Beklagte zu 7 im Erkenntnisverfahren treffe diese Verpflichtung, obwohl im Verfahren nach § 887 ZPO gegenüber „der Schuldnerpartei", also allen Beklagten des Erkenntnisverfahrens die Erzsatzvornahme tituliert wurde. Nur insoweit muss der Gerichtsvollzieher die Identität der Parteien nachvollziehen können ( vgl. Zöller § 766 ZPO RN 20 ).
Das vorliegende Verfahren zeigt, dass Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen. Daher war zunächst auch niemandem aufgefallen, dass sich die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO formal gegen alle Beklagten richtete. Die Erinnerung gem. § 766 ZPO war jedenfalls das falsche Rechtsmittel.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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