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Wohnungseigentümerbeschluss: Beschränkung von Musizieren durch Hausordnung
LG Freiburg, AZ: 4 T 61/02, 13.12.2002
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Beschränkt die Hausordnung das Musizieren auf 3 Stunden pro Tag, ist dies in einer Eigentumswohnanlage mit 3 Einheiten nicht zu beanstanden.

Dagegen kann in der Hausordnung nicht bestimmt werden, dass Musizieren bereits ab 19.00 Uhr verboten ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Festsetzung von Ruhezeiten in einer Hausordnung von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht beanstandet, dabei allerdings auf die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles hingewiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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