Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Durch den einseitigen, befristeten Kündigungsausschluss für ein Jahr wird der Mieter unangemessen benachteiligt i.S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 30/08, 19.11.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Durch den einseitigen, befristeten Kündigungsausschluss für ein Jahr wird der Mieter unangemessen benachteiligt i.S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein einseitiger, formularvertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters außerhalb einer wirksamen Staffelmietvereinbarung oder eines wirksamen Zeitmietvertrages kann nicht vereinbart werden.

Zwar ist der Mieter bei einem mündlich geschlossenen Vertrag gem. § 550 BGB jedenfalls ein Jahr an den Vertrag gebunden, jedoch gilt § 550 Satz 2 BGB für beide Parteien. Die Möglichkeit, den mündlichen Mieterertrag frühestens zum Ablauf eines Jahres wirksam kündigen zu können, ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass der Vermieter allein das Kündigungsrecht des Mieter befristet ausgeschlossen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vereinbarung Mietvertrag KLausel Kündigung Kündigungsausschluß Kündigungsausschluss Verzicht Kündigungsverzicht Befristung konkludent konkludenter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop unwirksam Einseitig einseitiger Individualvereinbarung