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Anspruch auf Beseitigung auch gegen den Zustandsstörer / landesrechtliche Regeln zur Verjährung aus dem Nachbarrecht können bundesrechtliche Vorschriften nicht einschränken, §§ 195, 1004 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 130/09, 04.03.2010
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OLG München, AZ: 32 Wx 8/09, 03.08.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Landesrecht Bundesrecht Unterlassung Beseitigung Unterlassen beseitigen Pflanzen Grenze Nachbar Nachbarn Nachbarschaft Höhe Größe Zuschnitt Rückschnitt Abstand Grundstücksgrenze Grundstück MIndestabstand Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung 902 985 BGB 1004
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Ferner stellt der BGH klar, dass nachbarrechtliche Vorschriften als Landesrecht einen Unterlassungsanspruch/Beseitigunsanspruch aus § 1004 BGB als Bundesrecht nur ergänzen und erweitern, nicht aber einschränken kann.