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Wohnungseigentümer haftet auch als Zustandsstörer auf Beseitigung; §§ 14, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 WEG, 94, 95, 1004 Abs. 1 BGB
OLG München, AZ: 32 Wx 8/09, 03.08.2009
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1. Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06).

2. Nach § 14 Nr. 1 WEG besteht für den Wohnungseigentümer eine Instandhaltungspflicht für das Sondereigentum unabhängig davon, in welchem Zustand er es vom Voreigentümer erhalten hat.

3. Dass dies nicht nur eine Duldung, sondern eine Beseitigung der Störung umfasst, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 14 Nr. 1 WEG, sondern auch aus der Zuständigkeitsabgrenzung für Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum. Auch der Zustandsstörer kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die Störungsbeseitigung einem anderen überlässt.
Die Rechtsauffassung des OLG München wurde mittlerweile auch vom BGH (V ZB 130/09) bestätigt ( a.A.: KG, Az.: 24 W 317/06).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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