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zeitlich befristeter Mietvertragt mit 5-jähriger Verlängerungsklausel für Alt-Mietverträge zulässig; §§ 307, 556a a.F. BGB Art. 229 3 Abs. 3 EGBG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 230/09, 23.06.2010
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist angesichts der vom BGH (u.a. VIII ZR 86/10) vorgenommenen Begrenzung eines mietvertraglichen Kündigungsausschlusses unter Anlehnung an § 557a BGB nicht ganz nachvollziehbar. Warum ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsverzicht über mehr als vier Jahre unzulässige sein soll, eine Befristung von Mietverträgen auf fünf Jahre mit einer Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren dagegen zulässig, ist auch unter dem Hinweis auf die Beschränkung dieser Rechtsprechung auf Alt-Mietverträge inkonsequent. Für den Mieter macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund eines Kündigungsausschlusses über 5 Jahre oder einer fünfjährigen Verlängerungsklausel an die Mietwohnug gebunden ist. Erstere Klausel wäre nach der Rechtspechung des BGH unwirksam, letztere wirksam, obwohl sich die Verlängerungsklausel alle fünf Jahre prolongiert. Nach Ablauf von fünf Jahren muss der Mieter überlegen, ob er seine Wohnung kündigt, oder für weitere 5 Jahre vertraglich gebunden sein will.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 86/10, 08.12.2010
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 270/07, 12.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Befristung Verlängerung automatische verlängerungsklausel MIetvertrag 5 Jahre AGB Zulässigkeig Kündigungsausschluss Kündigungsverzicht Altmietvertrag Altmietverträger Altverträge Rechtsanwakt Frank Dohrmann Bottrop
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