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Nichtzahlung der Kaution als fristloser Kündigungsgrund im gewerblichen Mietvertrag/Zur Kündigungsfrist einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, §§ 314 Abs. 3, 543 Abs. 1 Satz 2 BGB
KG Berlin, AZ: 8 U 66/04, 20.12.2004
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Die Nichtzahlung der Kaution stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, aufgrund dessen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen Beendigung durch Fristablauf nicht zugemutet werden kann.

Der Anspruch auf Kautionszahlung verwirkt grundsätzlich nicht. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW-RR 1992,1240).

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur in angemessener Frist ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungstatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB ist auch auf die außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 BGB anwendbar. Denn § 543 BGB enthält keine Regelung dazu, in welcher Frist das Kündigungsrecht auszuüben ist.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem vergleichbaren Problem des § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze, wonach bei einem Dauertatbestand die Frist nicht vor dem Entfallen des Kündigungsgrundes zu laufen beginnt (DB 1998, 1035; BB 1998, 1213; vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 BGB, Rdnr. 27), beginnt die Kündigungsfrist noch nicht mit der Nichtleistung.

Denn wurde die Kautionszahlung nie geleistet, so setzt sich die Pflichtverletzung fort, so dass die Frist frühestens mit Ausspruch einer Abmahnung beginnt. In der Rechtsprechung werden zur Ausübung des Kündigungsrechts Fristen von zwei Monaten als angemessen angesehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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