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Abrechnungsergebnis eines Vorjahres darf nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein, §§ 28 Abs. 3 und Abs. 5 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 39/2000, 07.06.2000
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Grundsätzlich darf das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im abzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 WEG allein in die Jahresabrechnung einzustellen sind (vgl. Beschluss des Senates vom 09. Januar 1995 - 16 Wx 167/94 WE 1995, 221; BayObLG NJW - RR 1992, 1169; KG ZMR 1996, 150).

Dennoch kann ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die Beschlussfassung einbezogen werden und damit der Eigentümerbeschluss Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein, sofern er nicht auf Anfechtung hin für ungültig erklärt wird.

Einwendungen gegen die Einbeziehung früherer Wohngeldschulden müssen im Beschlussanfechtungsverfahren gemäß der §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden.

Ob eine solche Einbeziehung gewollt ist, ist durch Auslegung des Beschlusses über die Jahresabrechnung zu ermitteln.
Die neuere Rechtsprechung (vgl. BGH V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth 14 S 5724/09) geht davon aus, dass derartige Beschlüsse nicht nur rechtswidirg, sondern sogar nichtig sind, was die Rechtsposition säumiger Eigentümer erheblich verbessert, als die Nichtigkeit von den Gerichten zu berücksichtigen ist, auch wenn keine Anfechtung erfolgt ist oder aber das Anfechtungsverfahren noch läuft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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