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Zur Anfertigung von Kopien für die übrigen Wohnungseigentümer in einem WEG-Verfahren § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG
LG Stuttgart, AZ: 19 T 250/12, 13.02.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 170/11, 09.03.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kopien Kopierkosten verfahren gericht gerichtsverfahren Kosten erstattung kostenerstattung Anfertigung anfertigen gerichtskosten Kopie 133 ZPO Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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§ 48 Abs. 1 S. 1 WEG schreibt aber eine zwingende Beiladung dann nicht vor, wenn die rechtlichen Interessen der übrigen Eigentümer erkennbar nicht betroffen sind.
In der Gerichtspraxis wird häufig von den Amtsgerichten auch bei Anfechtungsverfahren entsprechende Abschriften für alle Wohnungseigentümer verlangt, obwohl § 45 WEG nur die Zustellung einer Abschrift an den Zustellungsbevollmächtigten verlangt.
Nach der Rechtsauffassung des BGH (V ZR 170/11) Das Anfertigen von Kopien für die beklagten Wohnungseigentümer ist aber nicht Aufgabe des klagenden Wohnungseigentümers, sondern des Verwalters als Zustellungsbevollmächtigten (so auch Bärmann/Pick/Merle/Wenzel § 45 RdNr. 14).
Der BGH ( V ZR 170/11) hatte unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/887, S. 37 festgestellt, dass es Sinn und Zweck des § 45 WEG sei, die Zustellkosten gering zu halten, dabei aber offengelassen, ob unter den Zustellkosten auch die Kopierkosten fallen.
Es ist zu wünschen, dass sich diese Rechtsauffassung irgendwann durchsetzt, damit das Anfertigen von unnötigen Kopien sein Ende findet. In größeren Gemeinschaften machen allein die Kopierkosten bis zu 80 % der Verfahrenskosten aus, was nicht im Sinne des § 45 WEG gewesen sein kann .