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Zur Anfertigung von Kopien für die übrigen Wohnungseigentümer in einem WEG-Verfahren § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG
LG Stuttgart, AZ: 19 T 250/12, 13.02.2013
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Nicht beigetretenen beigeladenen Wohnungseigentümern sind über die in § 48 Abs. 2 Satz 1 WEG erwähnten Unterlagen hinaus keine weiteren Schriftsätze zu übersenden.

Mithin kann ein klagender Wohnungseigentümer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG für gleichwohl angefertigte und der Verwalterin der Gemeinschaft als Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG übersandte Ablichtungen in Anspruch genommen werden.

Für die Folgen der Beiladung - Beitritt oder Nichtbeitritt - gelten, nachdem der Gesetzgeber das Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit Wirkung zum 01.07.2007 in den Rahmen der Zivilprozessordnung überführt hat, in Ermangelung spezieller an § 48 WEG anknüpfender Regelungen die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften (Bärmann- Klein a.a.O. Rn. 26 ff., 33; Jennißen-Suilmann a.a.O. Rn. 3 und 23 ff.; Bärmann-Pick, WEG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn. 6; BT-Drucks 16/887, S. 12). Die Form eines Beitritts regelt deshalb § 70 ZPO (Niedenführ a.a.O. Rn. 12; MüKo-Engelhardt, BGB, 5. Aufl. 2009, § 48 WEG Rn. 7; BT- Drucks 16/887, S. 40). Umgekehrt wird der Rechtsstreit im Falle des unterbliebenen Beitritts gem. § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf nicht beigetretene Beigeladene fortgesetzt (Bärmann-Klein a.a.O. Rn. 33). Sie werden vom weiteren Prozessverlauf nicht mehr informiert, müssen ein evtl. ergehendes Urteil aber gleichwohl nach § 48 Abs. 3 WEG gegen sich gelten lassen (Bonifacio in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentumsrechts, 5. Aufl. 2010, Kap. F Rn. 86).
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist begrüßenswert, denn gerade in größeren Gemeinschaften verursacht eine Vielzahl der von Klägerseite anzufertigenden Kopien erhebliche Mehrkosten. Das LG Stuttgart geht aber offensichtlich davon aus, dass die Klageschrift zunächst dennoch allen Wohnungseigentümern zuzustellen ist und diese zwangsläufig beizuladen sind.

§ 48 Abs. 1 S. 1 WEG schreibt aber eine zwingende Beiladung dann nicht vor, wenn die rechtlichen Interessen der übrigen Eigentümer erkennbar nicht betroffen sind.

In der Gerichtspraxis wird häufig von den Amtsgerichten auch bei Anfechtungsverfahren entsprechende Abschriften für alle Wohnungseigentümer verlangt, obwohl § 45 WEG nur die Zustellung einer Abschrift an den Zustellungsbevollmächtigten verlangt.

Nach der Rechtsauffassung des BGH (V ZR 170/11) Das Anfertigen von Kopien für die beklagten Wohnungseigentümer ist aber nicht Aufgabe des klagenden Wohnungseigentümers, sondern des Verwalters als Zustellungsbevollmächtigten (so auch Bärmann/Pick/Merle/Wenzel § 45 RdNr. 14).

Der BGH ( V ZR 170/11) hatte unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/887, S. 37 festgestellt, dass es Sinn und Zweck des § 45 WEG sei, die Zustellkosten gering zu halten, dabei aber offengelassen, ob unter den Zustellkosten auch die Kopierkosten fallen.

Es ist zu wünschen, dass sich diese Rechtsauffassung irgendwann durchsetzt, damit das Anfertigen von unnötigen Kopien sein Ende findet. In größeren Gemeinschaften machen allein die Kopierkosten bis zu 80 % der Verfahrenskosten aus, was nicht im Sinne des § 45 WEG gewesen sein kann .
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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