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Zur Einhaltung Klagefrist genügt eine Abschrift für den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, auch wenn dieser wegen eines Interessenkonfliktes von der Zustellung ausgeschlossen ist; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 167 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
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Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist durch die Einreichung der Klage innerhalb der Monatsfrist auch dann gewahrt, wenn das Amtsgericht später eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer verfügt und diesbezüglich zusätzliche Anschriften anfordert.

Auch wenn bis zur Zustellung der Klage mehrere Monate vergehen, ist aber unschädlich, wenn die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen.

Sieht das Gericht den Verwalter wegen eines Interessenkonflikts als ausgeschlossen an, die Klagezustellung entgegenzunehmen, kann es seinerseits von Amts wegen (Klein aaO, § 45 Rn. 39) einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen, § 45 Abs. 3 WEG. Aus diesem Grund verzögert der Kläger den Rechtsstreit, nicht vorwerfbar, wenn der Kläger abwartet, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnimmt.
Leider hat der BGH in seiner Entscheidung offengelassen, ob das Amtsgericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen muss oder kann. Dies hat insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften eine erhebliche praktische Bedeutung. Denn verfügt das Amtsgericht eine Zustellung an alle Wohnungseigfentümer und fordert es diesbezüglich die entsprechenden beglaubigten und einfachen Abschriften nebst Anlagen an, ist der Kläger verpflichtet, u.U. mehrere 10.000 Kopien anzufertigen.

Dies führt dazu, dass die Kopierkosten die Kosten des Rechtsstreits explodieren lassen.

Der Kläger wäre verpflichtet, die von Gericht angeforderten Kopien zu erstellen, um nicht eine Verzögerung der Zustellung i.S.d. § 167 ZPO befürchten zu müssen.

In der Praxis kann man sich noch mit der Gewährung der Einsicht der Unterlagen gem. § 131 Abs. 3 ZPO zu behelfen versuchen. Die meisten Amtsgerichte kennen § 131 Abs. 3 ZPO aber nicht und bestehen auf die Beifügung der entsprechenden Anlagen.

Selbstverständlich kann der Kläger auch das Amtsgericht "bitten", die fehlenden Kopien nebst entsprechender Beglaubigung anzufertigen. Anschließend kann der Kläger, sollte das Gericht hierin keine vom Kläger zu vertretende Verzögerung der Klagezustellung erblicken, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG zu erwartende Kostenanforderung ausgleichen oder aber im Rahmen einer Beschwerde die Notwendigkeit dieser Kosten überprüfen lassen.

Alle Lösungsansätze sind bis zu einer Klärung durch den BGH unbefriedigend, da sie entweder erhebliche Kosten verursachen oder aber das Risiko des Verlustes der Rückwirkung der Zustellung in sich bergen.

Das LG Stuttgart (Az.: 19 T 250/12) hatte sich erstmalig in Ansätzen an dieses Problem herangewagt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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