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Rechtsmittelfrist bei fälschlicher Entscheidung des Gerichts (Meistbegünstigungsgrundsatz)
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 553/10, 06.04.2011
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Die Prozessparteien dürfen dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet ebenso Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsart zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht. Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gewählten Entscheidungs- bzw. Verfahrensform schutzwürdig (ebenso OLG Zweibrücken Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 6 UF 77/10).

Entscheidet das Familiengericht statt nach dem - noch fortgeltenden - alten Verfahrensrecht nicht durch Urteil, sondern fehlerhaft nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der " Meistbegünstigung", Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 -XII ZB 125/06 -MDR 2009, 1000).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschwerde Berufung rechtsmittel Zuständigkeit zulässiges Zulässigkeit falsches Rechtsmittel verweisung Nachteil Partei Meistgebünstigungsgrundsatz Rechtsanwalt frank Dohrmann bottrop