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Begründungsfrist einer Anfechtungsklage eines Beschlusses ist nicht verlängerbar; § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/08, 02.10.2009
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Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich ausschließende Regelung zu qualifizieren, die nicht durch ein Gericht verlängert werden kann (BGH, V ZR 74/08).

Eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, ist auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft ergangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunkte abzustellen.

Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie stellen einen identischen Streitgegenstand dar. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294).

BGH, Urteil vom 02.10.2009; Az.: V ZR 235/08
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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