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Berufung einer abgewiesenen Anfechtungsklage muss gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet sein, §§ 46; 48 IV WEG, 62, 66 ZPO
LG München I, AZ: 1 S 15378/10, 31.01.2011
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Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537).

Denn wenn nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen Berufung eingelegt wird, wird die Klageabweisung gegenüber den übrigen Streitgenossen rechtskräftig. Da aber gegenüber notwendigen Streitgenossen eine Sachentscheidung nur einheitlich ergehen kann, könnte die Berufung zu keiner abweichenden Entscheidung mehr führen.

Bei zweifelhafter Rechtslage muss der Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist; ggf. muss er vorsorglich Rechtsbehelfe einlegen (BVerfG NJW 2008, 2167).

Eine Wiedereinsetzung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine irrige Rechtsauffassung einer Partei durch einen Fehler vom Gericht veranlasst wurde und so ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BVerfG NJW 2004, 2887). Das ist nicht der Fall, wenn das Amtsgericht in einer komplexen Rechtsfrage lediglich eine andere Meinung vertreten hat.

Das gilt auch für den Fall, dass der angefochtene Beschluss nichtig wäre. Denn die Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet führt dazu, dass die Nichtigkeit wegen eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht mehr geltend gemacht werden kann, § 48 IV WEG.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 23 I WEG durch die Teilungserklärung zusätzlich auch noch eigenständige Eigentümerversammlungen von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen eingerichtet werden.
Die Entscheidung des LG München wurde inzwischen vom BGH (V ZR 45/11) bestätigt. Nicht gefolgt ist der BGH aber der ständigen Auffassung des LG München (vgl. auch LG München 1 S 8436/10), wonach Untergemeinschaften selbständig verklagt werden können, wenn die Teilungserklärung ihnen eigene Beschlusskompetenz einräumt ( BGH V ZR 45/11, BGH V ZR 145/11; BGH V ZR 231/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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