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Zur Einhaltung Klagefrist genügt eine Abschrift für den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, auch wenn dieser wegen eines Interessenkonfliktes von der Zustellung ausgeschlossen ist; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 167 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
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LG Stuttgart, AZ: 19 T 250/12, 13.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung demnächst verzögerung unverüglich KLagezustellung Verwalter Kopien Kosten Kopierkosten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Abschriften für alle Wohnungseigentümer Bottrop
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Dies führt dazu, dass die Kopierkosten die Kosten des Rechtsstreits explodieren lassen.
Der Kläger wäre verpflichtet, die von Gericht angeforderten Kopien zu erstellen, um nicht eine Verzögerung der Zustellung i.S.d. § 167 ZPO befürchten zu müssen.
In der Praxis kann man sich noch mit der Gewährung der Einsicht der Unterlagen gem. § 131 Abs. 3 ZPO zu behelfen versuchen. Die meisten Amtsgerichte kennen § 131 Abs. 3 ZPO aber nicht und bestehen auf die Beifügung der entsprechenden Anlagen.
Selbstverständlich kann der Kläger auch das Amtsgericht "bitten", die fehlenden Kopien nebst entsprechender Beglaubigung anzufertigen. Anschließend kann der Kläger, sollte das Gericht hierin keine vom Kläger zu vertretende Verzögerung der Klagezustellung erblicken, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG zu erwartende Kostenanforderung ausgleichen oder aber im Rahmen einer Beschwerde die Notwendigkeit dieser Kosten überprüfen lassen.
Alle Lösungsansätze sind bis zu einer Klärung durch den BGH unbefriedigend, da sie entweder erhebliche Kosten verursachen oder aber das Risiko des Verlustes der Rückwirkung der Zustellung in sich bergen.
Das LG Stuttgart (Az.: 19 T 250/12) hatte sich erstmalig in Ansätzen an dieses Problem herangewagt.