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Revision muss sich mit sämtlichen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzen, §§ 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO, 46 Abs. 1 S. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 250/10, 20.05.2011
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1. Eine Revision ist unzulässig, wenn sich die Revisionsbegründung nicht mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

2. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige - selbständig tragende - Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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