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Kündigung nach Falschberatung durch Mieterschutzverein
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 102/06, 25.10.2006
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Der BGH legte dar, dass der unberechtigte Einbehalt eines Geldbetrages i.H. v. zwei Monatsmieten nach § 573 BGB eine Vertragsverletzung darstelle und der Vermieter ein berechtigtes Interesse zur Kündigung habe. Auch wenn der Vermieter keine Belege für die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre zugesandt hat, wie in diesem Falle, muss der Mieter trotzdem die aktuellen Betriebskostenvorauszahlungen zahlen.

Auch wenn den Mieter kein eigenes Verschulden trifft, da er sich auf die Kompetenz des Mieterschutzvereines verlassen hatte, muss er für sein Verhalten einstehen, denn der Mieter ist nach § 278 BGB im Verhältnis zum Vermieter auch für das Verschulden derjenigen Personen verantwortlich, die er zu Rate gezogen hat.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Man sollte in solchen Fällen lieber noch einmal selbst nachdenken, sich noch einmal informieren und auch andere Meinungen und Ratschläge einholen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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