Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Keine öffentliche-rechtliche Nachbarklage innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig; §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 3 WEG
VG München, AZ: M 8 K 10.3187, 10.01.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Mit dem Sondereigentum hat ein Wohnungseigentümer eine Rechtsposition inne, die Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießt (§ 13 Abs. 1 WEG).

Deshalb ist ein Sondereigentümer berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in einer einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.

Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht.

Das Sondereigentum schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus. Für das Sondereigentum ergibt sich der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Miteigentümergemeinschaft aus der Ausgestaltung, die das Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungsrecht verwaltungsgericht verwaltungsrechtsweg Zuständigkeit Wohnungseigentumsgesetz Beeinträchtigung Eigentümergmeinschaft