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Schornstein als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 14, 22 WEG
AG Kassel, AZ: 800 C 6255/08, 26.03.2009
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Die nachträgliche Errichtung einer Schornsteinanlage zum Betrieb eines Kaminofens stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Die Anbringung des Außenkamins ist eine Maßnahme, die über bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (vgl. dazu OLG Köln MDR 2000, 577,578). Durch die Maßnahme wird in die Substanz der Außenwand eingegriffen. Zudem wird das äußere Erscheinungsbild des Objekts verändert.

Die übrigen Eigentümer sind jedenfalls dadurch beeinträchtigt, dass sie in der Nutzung ihres Sondereigentums durch die emittierenden Abgase aus dem Schornstein möglicherweise beeinträchtigt sein können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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