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Grundstückseigentümer hat Unterlassungsanspruch gegen die Verwertung gewerblich angefertigter Fotos seines Grundstücks; § 1004 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/12, 01.03.2013
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LG Köln, AZ: 29 S 67/08, 08.01.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Urheberrecht Fotos grundstück geschützt Schutz Rechtsanwalt Frank Dohrmann gewerbliche Nutzung Bottrop Grundstückseigentümer
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