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Haftung bei grob fahrlässiger Schädigung eines Vereines
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 304/09, 15.11.2011
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Für ein Vereinsmitglied, das einen den Verein durch grob fahrlässiges Handeln schädigt, kommt eine Haftungsprivilegierung nicht in Frage, auch wenn es unentgeltlich oder ehrenamtlich für den Verein tätig ist.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Der Beschluss macht klar,wie wichtig eine angemessene Haftpflichtversicherung auch für ehrenamtlich oder unentgeltlich Tätige ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: BGB § 27 Abs. 3, § 254 F, § 670 Verein Vereinsarbeit Ehrenamt Haftung Haftungsprivileg haften Haftpflichtversicherung Klub Club Klubarbeit Schaden fahrlässig grob Fahrlässigkeit Vereinsmitglied Mitglied