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Der vereinbarte Umlageschlüssel im Mietvertrag gilt auch für diejenigen Nebenkosten, die dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden können (z.B.: Grundsteuer für Eigentumswohnung);§§ 556, 556a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 169/03, 26.05.2004
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 252/12, 17.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: qm Quadratmeter Grundfläche Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Der BGH hat diesen Rechtsstandpunkt mittlerweile wieder aufgegeben und gegenteilig entschieden (vgl. BGH, Urt.v. 17.04.2013; Az.: VIII ZR 252/12).
Nunmehr sind die Nebenkosten, die einer Mietwohnung konkret zugerechnet werden können, insgesamt dem Mieter ohne Berücksichtigung des vereinbarten Verteilerschlüssels aufzuerlegen.