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Änderung der BGH-Rechtsprechung: Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung "weiterzuleiten", §§ 556, 556a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 252/12, 17.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Vermieter von Eigentumswohnungen können daher ab sofort diejenigen Betriebskosten, die von Dritten für die vermietete Wohnung direkt erhoben, ohne Beachtung des vereinbarten Abrechnungsschlüssels vollständig auf den Mieter umlegen.