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Änderung der BGH-Rechtsprechung: Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung "weiterzuleiten", §§ 556, 556a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 252/12, 17.04.2013
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Betriebskosten, die - wie bei der Grundsteuer - dem Vermieter einer vermieteten Eigentumswohnung nicht anteilig, sondern durch separate Inanspruchnahme durch einen Gläubiger oder wie hier durch die Steuerbehörde entstehen, sind keine Kosten der Gemeinschaft. Jede Eigentumswohnung bildet für sich eine wirtschaftliche Einheit.

Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht "weiterzuleiten" (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281 Rn. 3; und vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684 Rn. 7, und - VIII ZR 69/11).

Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt. Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung (Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 169/03, WuM 2004, 403 unter II 2) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.
Der BGH hat damit seine bisherige gegenteilige, wenig überzeugende Rechtsprechung (BGH, Az.: VIII ZR 169/03) wieder aufgegeben.

Vermieter von Eigentumswohnungen können daher ab sofort diejenigen Betriebskosten, die von Dritten für die vermietete Wohnung direkt erhoben, ohne Beachtung des vereinbarten Abrechnungsschlüssels vollständig auf den Mieter umlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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