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Anschaffung einer Videoüberwachungsanlage in einer Eigentümergemeinschaft ist nicht immer zustimmungspflichtig, §§ 22 I, 14 Nr. 1, 21 Abs. 8 WEG, 6b BDSG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 220/12, 24.05.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 210/10, 08.04.2011
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OLG Köln, AZ: 16 Wx 13/07, 09.05.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: 6 b BDSG Überwachungskamera Kontrolle Überwachung Abschreckung Aufklärung Präventivmassnahmen WEG Eigentümergemeinschaft bauliche Veränderung Negativbeschluss Anfechtung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Videoanlage Minus weitergehender Antrag Vorbefassung Eigentümerversammlung Beschlussfassung Abstimmung Negativbeschluss Ablehnung Mehr oder Weniger
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Zum einen führt ein rechtskräftiger Beschluss einer Eigentümerversammlung nicht immer zur abschließenden Bestandskraft. Insbesondere wenn veränderte Umstände die Interessen und Rechte eines Eigentümers stark beeinträchtigen, kann dieser die Änderung des bestandskräftigen Beschlusses verlangen.
Zum anderen stellt der BGH klar, dass ein zu weit gefasster Verpflichtungsantrag nicht zur vollständigen Klageabweisung führen darf, wenn in diesem Antrag ein weniger weit gehender Antrag enthalten ist, der zulässig und begründet ist.
Die Rechtsauffassung des BGH zur Zulässigkeit von Videoanlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften wird man zur Kenntnis zu nehmen haben, unabhängig davon, wie man zu dieser Rechtsauffassung steht. Je nachdem, ob man der von der Überwachung Betroffene oder der Nutznießer ist, werden sich immer genügend Argumente für das Für und Wider im Einzelfall finden, so das der BGH hier nur eine grundsätzliche Klärung erreichen konnte.