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Nebenkostenerstattungen des Vermieters an einen Mieter, der Hartz IV 4 bezieht, sind nicht pfändbar; §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 SGB II; 556 Abs. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 310/12, 20.06.2013
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Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters an einen Mieter, der ALG II bezieht, unterliegen nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II.

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).
Die Entscheidung ist im Ergebnis sehr zum Ärgneris aller Gläubiger zutreffend. Denn derjenige Mieter, der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (ALG II) bezieht, erhält nur diejenigen Leistungen bewilligt, die notwendig sind. Bei einer Nebenkostenrückerstattung durch den Mieter steht demnach dem Arbeitsamt dieser Betrag zu und nicht dem Mieter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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