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Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung aus einem Mietvertrag stellen Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar.
BSG Kassel, AZ: B 14 AS 188/11 R, 16.10.2012
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Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar.

Durch § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II a.F. bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II a.F. modifiziert.

Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw. bei einer Verbraucherinsolvenz, wie vorliegend, auf den Treuhänder über (§ 80 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff ZPO). Die §§ 850 ff ZPO mit insbesondere dem Schutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850i Abs. 4 ZPO in der damaligen Fassung i.V.m. § 54 SGB I) gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Daneben gibt es innerhalb der InsO zahlreiche Regelungen, wie die Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aufgrund bestimmter Rechte (§§ 45 ff InsO), die Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, zu denen auch der Insolvenzverwalter gehört (§§ 53 ff InsO), die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) usw., die die Insolvenzmasse verringern.

Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt schon nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote. Diese dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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