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Fristlose Kündigung bei Gesundheitsgefährdung
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 74/09, 14.01.2010
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Wenn er ein Mieter fristos kündigt, weil erhebliche Gesundheitsgefahr besteht, muss er die Kündigung vorher ankündigen bzw. er muss den Vermieter abmahnen oder eine ihm Frist setzen, damit er Abhilfe schaffen kann.
Mit anderen Worten: eine fristlose Künding ist erst nach erfolgloser Abmahnung oder abgelaufener Frist wirksam, sonst nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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