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Der Vermieter ist berechtigt, den Ausgleich von Mietrückständen (einschließlich noch ausstehender Nebenkostenzahlungen) nur gegenüber einem Mitmieter zu verfolgen; §§ 421, 556 Abs. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 263/09, 28.04.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieter Vermieter Betriebskostenabrechnung Nebenkostenabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nachzahlung Guthaben
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