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Teileigentum ist dem Wohnungseigentum bei der Stimmrechtsverteilung gleichgestellt; § 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
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AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Teileigentum Wohneigentum Abstimmung Stimmrechte Stimmrechtsverteilung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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Einziger Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist die bauliche Eignung und Zweckbestimmung des Sondereigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG), Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG).
Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.