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Geschädigter muss sich nicht auf höheres Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verweisen lassen; §§ 249 Abs. 2 a.F., 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 132/04, 12.07.2005
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LG Darmstadt, AZ: 4 O 417/11, 14.03.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unfall Auto Haftpflichtversicherung Gegner Unfallverursacher Schaden Unfallregulierung Schadensregulierung Unfallabkicklung verkehrsunfall Schadensminderungspflicht Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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