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Unfallfahrzeug darf zum im Gutachten angegeben Restwertangebot verkauft werden, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung vorher kein höheres Angebot abgegeben hat; §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB
LG Darmstadt, AZ: 4 O 417/11, 14.03.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 132/04, 12.07.2005
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Keywords: Unfall Auto Haftpflichtversicherung Gegner Unfallverursacher Schaden Unfallregulierung Schadensregulierung Unfallabkicklung verkehrsunfall Schadensminderungspflicht Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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