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Die Umlegung von "sonstigen Betriebskosten" ist problematisch
OLG Düsseldorf, AZ: I-10 U 96/11, 15.12.2011
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Der Vermieter muss die Betriebskosten vollständig tragen, wenn im Mietvertrag nichts vereinbart ist. Es kann nur das umgelegt werden, was im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Formulierungen wie "sowie sonstige Betriebskosten", wie sie häufig in Mietvertragsvordrucken von Vermietervereinen zu finden sind, berechtigen den Vermieter NICHT dazu, jegliche Kosten auf die Mieter umzulegen, da diese Klausel zu intransparent und damit unwirksam sei.

Als Folge davon, muss der Vermieter die anfallenden Kosten zahlen.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Der Vermieter sollte beim Abschluss eines Mietvertrages auf eine genaue Formulierung der Betriebskostenklausel achten und Betriebskostenumlegungen ausdrücklich formulieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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